Gesetzesartikel zur Meldepflicht
Meldepflicht für übernachtende Gäste aus der Schweiz
Für Schweizerinnen und Schweizer gelten die Bestimmungen des GGG BS (SG 563.100).
Besonders zu erwähnen sind hier folgende §:
§ 10 Beherbergungsbetrieb
1 Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebs berechtigt, Gäste zu beherbergen sowie ihnen Speisen und Getränke zum Konsum in den Räumlichkeiten des Betriebs abzugeben. Sie kann mit der Bewilligung für einen Restaurationsbetrieb verbunden werden.
2 Als Beherbergungsbetriebe gelten insbesondere Hotels jeder Art und Pensionen mit jeweils mehr als sechs Betten.
§ 35 Gästekontrolle
1 Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, für ihre Gäste einen Meldeschein vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen oder von diesen ausfüllen zu lassen. Die Meldescheine sind täglich der Polizei zur Verfügung zu halten.
§ 41 Strafen
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft
2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.
Meldepflicht für übernachtende Gäste aus dem Ausland
Für die Beherbergung von Ausländerinnen und Ausländern gelten zusätzlich zum GGG das AIG (SR.142.20) sowie die zugehörige Verordnung VZAE (SR 142.201).
Besonders zu erwähnen sind hier folgende Art.:
Art. 16 AIG - Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung
Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 18 VZAE - Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.
2 Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.
Art. 120 AIG - Weitere Widerhandlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10-16)
Gasttaxenverordnung
Informationen zur Gasttaxe finden Sie in der Verordnung 650.10.
Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) 431.012.1:
Liste der statistischen Erhebungen
44. Beherbergungsstatistik
Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik
Erhebungsgegenstand: Ankünfte und Logiernächte der Gäste nach Herkunftsländern, Beherbergungskapazität und durchschnittliche Einnahmen pro Nacht
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung bei Besitzern / Besitzerinnen und Leitern / Leiterinnen der Betriebe; Verknüpfung mit den Daten des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR)
Befragte: Besitzer/innen und Leiter/innen von Hotels, Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen
Auskunftspflicht: Obligatorisch
Zeitpunkt der Durchführung: Ab Januar 2005
Periodizität: Monatlich
Mitwirkende bei der Durchführung: Kantone, touristische Verbände
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um Auszüge der Gesetze handelt. Die Liste hegt kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verantwortung betreffend Information und Umsetzung unterliegt den Beherbergungsbetrieben.